Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bärliner helfen Kindern weltweit e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein soll in das Vereinsregister nach §57 Satz 1 BGB eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die weltweite Förderung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen.
Mittels Spendeneinnahmen möchte der Verein bedürftige Kinder, und sozial benachteiligte Jugendliche vor allem in Waisenhäusern unterstützen, Sensibilität für die Armut wecken, Missstände aufdecken und versuchen, sie nachhaltig zu beseitigen.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Unterstützung zum Unterhalt von Kinderheimen und Waisenhäusern weltweit, ggf. mit anderen ausschließlich gemeinnützigen Hilfsorganisationen und Einrichtungen in Deutschland und im Ausland, die sich der unterstützenden Hilfe gewidmet haben.
b) Durchführung von öffentlichen Aktionen und Kampagnen, verbunden mit entsprechenden Veranstaltungen.
c) Sammlung und Verwertung problembezogener Unterlagen.

§ 3 Finanzen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.

1. Die zur Erfüllung des Vereinzwecks gem. §2 notwendigen Mittel werden bestritten aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
c) Projektmitteln aus öffentlicher Hand

2. Die unter §3, Pkt.1 a,b,c, aufgeführten Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

1. Unterschieden wird zwischen Ordentlichen – und Fördermitgliedern

2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied, setzt einen schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Antrag, der den Namen, das Alter und die Anschrift enthält, voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.

3. Die Fördermitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die den Namen, das Alter und die Anschrift enthält und durch Zahlung des Jahres-Mitgliedsbeitrags.

4. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins und die sich daraus ergebenden Aufgaben und Pflichten an.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit möglich, die Kündigungsfrist beträgt drei Wochen zum Quartalsende. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken, Zielen und Interessen des Vereins zuwider handeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren bzw. erhebliche Beitragsrückstände haben, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein und dem Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Das ggf. in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

1. Es werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt Euro 12,00 jährlich. Über den Mindestbeitrag hinaus können die Mitglieder ihre Beiträge frei wählen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung gestatten.

2. Für die Aufnahme wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.

§ 7 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht.

§ 8 Haftung

Die Teilnahme eines Mitgliedes beruht auf Freiwilligkeit. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit etwa auftretenden Unfällen oder Diebstähle.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern , nämlich dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.

3. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, ist er verpflichtet, zuvor eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Endet das Amt eines der Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode, beschränkt sich der Vorstand auf die verbleibenden Vorstandmitglieder, bis in der nächsten Jahreshauptversammlung eine entsprechende Ergänzungswahl stattgefunden hat. Eine Abwahl eines Vorstandmitglieds während seiner Amtszeit ist nur durch einstimmigen Beschluss innerhalb einer Mitgliederversammlung möglich.

4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsvollmacht – zu erteilen.

5. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen.

6. Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung zählen die Stimmen aller vorgezeichneten Vorstandmitglieder sowie die der ordentlichen Mitglieder einfach.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die jährlich stattfindende, ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Wahl des Vorstandes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder einzuberufen.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben, durch Fax, oder durch Email.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluss Anträge zur Tagesordnung festzulegen bzw. Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls berechtigt Dringlichkeitsanträge zuzulassen und hierüber zu beschließen. Hierbei sind Punkte die, die Vorstandssituation oder die Satzung betreffen ausgeschlossen.

§11 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und vom Protkollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgleiderversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgleider beschlossen werden. Bei einer Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an: Die Arche – Christliches Kinder- und Jugendwerk e.V., Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 Satz 4 BGB.